Allgemeine Geschäftsbedingungen

bhd cordts Bausicherung GmbH, Rubbertstr. 25, 21109 Hamburg

§ 1 Geltung der Bedingungen
 
  1. Alle Leistungen und Angebote von bhd-cordts erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote und Kostenvoranschläge von bhd-cordts sind in jedem Fall freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn bhd-cordts oder eine von ihr autorisierte Firma einen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen hat.
  2. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden, wenn bhd-cordts dieses innerhalb von zwei Wochen annimmt.
  3. Der Inhalt einer Auftragsbestätigung der bhd-cordts wird gegenüber dem Besteller verbindlich, wenn er dieser nicht spätestens innerhalb einer Woche wegen einer etwaigen Abweichung der Auftragsbestätigung von seiner Bestellung widersprochen hat.
 
§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  1. bhd-cordts verpflichtet sich, dem Mieter die gemieteten Gegenstände, wie Zäune, Container, Fußgängerschutzgänge, Verkehrszeichen, in gebrauchsfähigem Zustand zu liefern und ihm die Mietgegenstände zu überlassen.
  2. bhd-cordts übernimmt während der Mietzeit keine Unterhaltungs- oder Instandhaltungsarbeiten an den Mietgegenständen. Die Pflicht zur Unterhaltung und Instandhaltung der Mietgegenstände während der Mietzeit obliegt dem Mieter.
  3. Der Auf- und Abbau sowie jede Umsetzung der Mietgegenstände erfolgt nach vorheriger Vereinbarung durch bhd-cordts. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen, insbesondere Auf- oder Abbau oder ein Umsetzen an den Mietgegenständen vorzunehmen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen und die Mietgegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und instandzuhalten sowie nach Beendigung der Mietzeit im ordnungsgemäßen Zustand zum Abbau bereitzuhalten.
  5. Nach erfolgtem Aufbau der Mietgegenstände beim Mieter trägt dieser die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.
 
§ 4 Beginn der Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietgegenstände von bhd-cordts an dem vertraglich bestimmten Aufstellort aufgebaut worden sind.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, bhd-cordts den Aufbau der Mietgegenstände unverzüglich zu ermöglichen. Alle aus einer Verzögerung des Aufbaus, welchen der Mieter zu vertreten hat, resultierenden Kosten trägt der Mieter.
  3. Falls der Abruf der Mietgegenstände durch den Mieter nicht spätestens bis zum vereinbarten Aufbautermin erfolgt, beginnt ab dem Tag des vereinbarten Aufbautermins die Pflicht des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete.
  4. bhd-cordts verpflichtet sich, dem Mieter den erfolgten Aufbau schriftlich anzuzeigen; die Übersendung der Mietrechnung durch bhd-cordts an den Mieter gilt als entsprechende Anzeige.
 
§ 5 Übergabe der Mietsache

  1. Der Mieter muss vor Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände die Baustelle für das Montieren/Demontieren der Mietgegenstände entsprechend herrichten, insbesondere einen Untergrund schaffen, der das sichere Setzen der Pfosten und Fundamente erlaubt. Der Mieter hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle für LKWs bis zu 40 Tonnen Gesamtgewicht befahrbar ist. Soweit Sonderleistungen von bhd-cordts wegen erschwerter Montage- oder Demontagebedingungen erforderlich werden, hat der Mieter einen angemessenen Aufpreis zu zahlen.
  2. Die Mietgegenstände werden von bhd-cordts auf der Linie und der jeweiligen Höhe angebracht, die bhd-cordts vorher vom Mieter durch Pflöcke oder Maßstangen angegeben worden sind. Wenn solche Angaben vom Mieter fehlen, setzt bhd-cordts die Mietgegenstände entsprechend den örtlichen Gegebenheiten. Insoweit kann der Mieter Rügen nur so lange vorbringen, als die Arbeiten auf der Baustelle noch durchgeführt werden. Eventuelle Änderungen werden von bhd-cordts gesondert nach Arbeitsstunden und Tagespreisen in Rechnung gestellt.
  3. Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände zu untersuchen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter. Mängelrügen müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Aufbau, bei verborgenen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich durch den Mieter erfolgen. Mängelrügen, die bhd-cordts nicht innerhalb vorgenannter Fristen zugegangen sind, werden nicht berücksichtigt. Die Mietgegenstände gelten dann als vertragsgemäß geliefert.
  4. Fristgemäß gerügte und von bhd-cordts anerkannte Mängel werden von bhd-cordts auf eigene Kosten beseitigt. Wird die Beseitigung der Mängel durch den Mieter vorgenommen, trägt bhd-cordts höchstens die Kosten, die ihr selbst bei einer Beseitigung der Mängel entstanden wären. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Fall um die von bhd-cordts anerkannte arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
 
§ 6 Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit an den Mietgegenständen entstehen, sowie für Schäden, die durch den Gebrauch der Mietgegenstände entstehen, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens bhd-cordts oder deren Erfüllungsgehilfen, im Fall der Körperverletzung auch nicht fahrlässiges Verhalten seitens bhd-cordts, zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Ansprüche aus Beschädigungen von Kabeln und Rohren im Erdreich, es sei denn, deren Lage wird bhd-cordts vorher schriftlich oder auf der Baustelle durch entsprechend Pflöcke bekannt gegeben.
  2. bhd-cordts sorgt für die ordnungsgemäße Aufstellung der Mietgegenstände. Bei Veränderung der Aufstellung, insbesondere an den Kunststoff- oder Betonfüßen und Verbindungselementen (Schellen), durch den Mieter oder Dritte ist eine Haftung von bhd-cordts ausgeschlossen, in derartigen Fällen trägt der Mieter das Risiko der Standsicherheit und hat bhd-cordts von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
 
§ 7 Haftung von bhd-cordts

  1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen bhd-cordts sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von bhd-cordts vorliegt.
  2. Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet bhd-cordts für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von bhd-cordts garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von bhd cordts entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzt sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit die Haftung von bhd-cordts ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von bhd-cordts.

§ 8 Unterhaltungspflichten des Mieters

  1. Mit dem Aufbau bzw. dem vereinbarten Übernahmetermin geht die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht der Zäune auf den Mieter über. Der Mieter ist verpflichtet:
  2. a) die Mietgegenständen vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  3. b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietgegenstände Sorge zu tragen, insbesondere Veränderungen an der Aufstellung zu unterlassen;
  4. c) bhd-cordts beim Eintritt eines Schadens oder Verlustes unverzüglich zu benachrichtigen, um bhd-cordts Reparaturen oder den Ersatz der gemieteten Gegenstände zu ermöglichen; der Mieter trägt die Kosten, welche bhd-cordts durch die Reparatur und/oder den Ersatz entstehen;
  5. d) keine Werbeschilder- und Plakate ohne Genehmigung von bhd-cordts an den Mietgegenständen anzubringen.
  6. bhd-cordts ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, bhd-cordts die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Bhd-cordts trägt die Kosten der Untersuchung.
 
§ 9 Verletzung der Unterhaltungspflichten durch den Mieter

  1. Sind die Mietgegenstände oder einzelne Elemente derselben bei Beendigung der Mietzeit nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der Reparaturarbeiten erforderlich ist. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter von bhd-cordts mitzuteilen.
  2. Für beschädigte Mietgegenstände werden dem Mieter die Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Irreparable oder nicht auffindbare Mietgegenstände werden dem Mieter zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis berechnet.
 
§ 10 Besondere Pflichten des Mieters

  1. Die Übertragung der Rechte des Mieters aus dem zwischen ihm und bhd-cordts geschlossenen Vertrag sowie die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mietgegenstände an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von bhd-cordts.
  2. Liegt die schriftliche Zustimmung von bhd-cordts vor, so bleibt sie mittelbare Besitzerin der Mietgegenstände. Die Mietezahlungen des Untermieters haben auf das Konto von bhd-cordts zu erfolgen. Der Mieter verpflichtet sich, die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen an bhdcordts abzutreten.
  3. Werden Mietgegenstände vom Mieter im Einverständnis mit bhd-cordts an einen Dritten (Nachfolgemieter) übergeben, welcher die Gegenstände auf der Baustelle weiternutzt, so hat der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachmieters vorzulegen, aus der sich Anzahl und Zustand der Mietgegenstände ergeben. Legt der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachfolgemieters nicht vor, bleibt seine Haftung aus dem Mietvertrag gegenüber bhd-cordts bestehen.
  4. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, bhd-cordts hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.
  5. Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 4, so ist er verpflichtet, bhd-cordts den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
 
§ 11 Mietzeit und Mietzinszahlung

  1. Bei Vereinbarung einer festen Laufzeit des Mietvertrages wird der Mieter durch vorzeitige Rückgabe der Mietsache nicht von seiner Pflicht zur Mietzinszahlung für die fest vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages entbunden.
  2. Die feste Laufzeit verlängert sich automatisch um 3 Monate zum Quartalsschluss (Nachmiete), wenn der Vertrag vom Mieter nicht gekündigt wurde (siehe §12 1.)
  3. Die Transportkosten sowie die Kosten für die Aufstellung/Abholung der Mietgegenstände durch bhd-cordts werden im Mietvertrag vereinbart und sind zusätzlich zur Miete zu zahlen.
  4. Sind über die einmaligen Anlieferung/Abholung zwischenzeitliche Abholungen erforderlich, so wird dafür ein angemessener Mehrpreis in Rechnung gestellt.
  5. Der gesamte Mietzins für die in Nr. 1. geregelte Laufzeit des Mietvertrages ist mit Zugang der Rechnung sofort und die Nachmiete jeweils vierteljährig im Voraus, zur Zahlung fällig.
  6. bhd-cordts erhebt Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz.
  7. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als zehn Tage nach Mahnung im Verzug, so ist bhd-cordts berechtigt, nach einer Kündigung gemäß § 12 Nr. 3 a die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenständen und deren Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen.
 
§ 12 Kündigung

1 Der Mieter kann den abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende der festen Mietzeit oder zum Ende der verlängerten Mietzeit nach §11 Abs.2 kündigen
  1. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
  2. bhd-cordts ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn:
  3. a) der Mieter mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihn gestellt wird;
  4. b) die Mietgegenstände durch den Mieter einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt werden, insbesondere bei Verstößen des Mieters gegen §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 4.
  5. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, der bhd-cordts den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
 
§ 13 Beendigung der Mietzeit

  1. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietgegenstände in vertragsgemäßem Zustand zum Abbau durch bhd-cordts bereitgehalten werden, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, bis zur Bereitstellung zum Abbau der Mietgegenstände den Mietzins (Nachmietzins) zu zahlen.
  2. Verzögerungen beim Abbau, die durch Unmöglichkeit des Zutritts zu den Mietgegenständen oder deren Abtransport entstehen, verlängern die Mietzeit entsprechend. Bhd-cordts kann Ersatz des Schadens verlangen, der durch den verspäteten Abbau entstanden ist.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände nach Ende der Mietzeit an bhd-cordts herauszugeben.
 
§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Vertragsparteien für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung Hamburg-Harburg. Bhd-cordts kann darüber hinaus auch im allgemeinen Gerichtsstand des Mieters Klage erheben.